
HERZLICH WILLKOMMEN
heißen Sie die Steuerberater von Maurer & Partner. Ihr Vertrauen in
unsere tägliche Arbeit müssen wir uns jeden Tag neu erarbeiten, auf
alten Erfolgen können wir uns nicht ausruhen. Die fachliche
Kompetenz aller Mitarbeiter steht bei uns im Vordergrund.
Qualifikation schafft Vertrauen.
Die Sozietät wurde am 1.Juli 2014 gegründet. Sie ist aus der Steuerkanzlei Hubert Rutter, die seit 1990 in Eisenach tätig war, hervorgegangen.
Seit August 2021 firmieren wir als Partnerschaftsgesellschaft unter dem
Namen Maurer & Partner Steuerberater.
Wir beraten und betreuen kleine und mittelständische Unternehmen unter-
schiedlicher Branchen und Größen. Zu den betreuten Branchen zählen:
Produktions‑, Handwerks‑, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie die freien Berufe. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der umfassenden Beratung von Ärzten, Handwerkerbetrieben und Bauunternehmen. Neben der klassischen Steuerberatung sind wir Ihr Partner in den Themen.
Unternehmensberatung ‑Wirtschaftsberatung- Vorsorgeberatung
und bieten Lösungen, die in Ihrer Gesamtheit und Individualität das bisher
gebotene Dienstleistungsportfolio von Steuerberatungskanzleien weit
übersteigen.
Für die umfassende Betreuung unserer Kunden kooperieren wir mit
Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern.
Unsere Leitlinie: Wir arbeiten mit Menschen für Menschen.
Professionell – Individuell — Persönlich
innovative Kanzleien aus, die eine hohe Digitalisierungsquote
in Ihrer Arbeitsweise erreichen.
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Mandanten-Fernbetreuung
Im Problemfall können Sie uns über unsere Fernbetreuungs-Software direkten Zugriff auf Ihren PC ermöglichen. Der Zugang erfolgt über eine verschlüsselte Verbindung und ist nur mit einem gültigen Sitzungspasswort möglich. Starten Sie die Fernbetreuung bitte nur nach Aufforderung durch uns.
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aktuelle Ratgeber und Newsletter
Überbrückungshilfe III Plus
Corona-Förderung wird verlängert
Die Corona-bedingten Einschränkungen dauern in einigen Branchen an.
Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe.
Ergänzend zur Überbrückungshilfe III, dessen Förderzeitraum zum 30.06.2021 auslief, wird mit der
Überbrückungshilfe III Plus die Förderung bis 31.12.2021 fortgesetzt.
Beide Programme sind im Wesentlichen deckungsgleich.
Ergänzt wurde die ÜH III Plus um eine „Restart-Prämie“ als Zuschuss zu steigenden Personalkosten, wenn man Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückholt. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Personalkostenhilfe zur bestehenden Personalkostenpauschale in Höhe von 60% der Differenz der höheren Personalkosten für Juli im Vergleich zum Monat Mai 2021. Dieser Zuschuss wird in Höhe von 40% (August) und 20% (September) fortgesetzt.
Zusätzlich gefördert werden anwaltliche Restrukturierungskosten zum Abwenden einer Insolvenz,
einschließlich zugehöriger Gerichtskosten, bis zu 20.000€.
Die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird bis 31.12.2021 verlängert und beträgt maximal 4.500 € pro Quartal.
Eine Verlängerung der Überbrückungshilfe sowie der Neustarthilfe bis 31.03.2022 ist bereits angekündigt.
Für die Förderung sind weiterhin nur Unternehmen mit einem Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen (Referenz)Monat des Jahres 2019 antragsberechtigt. Die ÜH III Plus wird ebenfalls durch den Steuerberater*in als prüfende*n Dritte*n über das Corona-Portal beantragt.
Lassen Sie sich beraten!
Die Prüfung des Anspruchs und die Antragstellung der Corona-Hilfen sind sehr kompliziert. Es sind zahlreiche Besonderheiten und Fallstricke zu beachten. In den vergangenen Wochen wurde dazu in der Kanzlei umfangreiches Wissen und praktische Erfahrung aufgebaut. Bitte wenden sie sich bei Fragen an die Kanzlei.
Lassen Sie sich beraten!
Kurzarbeitergeld
Verlängerung der Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.03.2021
Bis zum 31.03.2021 sollen vorerst die herabgesetzten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld
bestehen bleiben. 10% der Beschäftigten müssen mindestens 10% Arbeitsausfall erleiden, damit
Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Das Kurzarbeitergeld darf über maximal 24 Monate bezogen werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 50% über das Kurzarbeitergeld erstattet. Die Anzeige von
Arbeitsausfall bzw. die Anzeige der Verlängerung muss von Ihnen gestellt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden berufliche Weiterbildungen während Kurzarbeit mit zusätzlich 50% der SV Beiträge erstattet. Auch können Lehrgangskosten für die Weiterbildung ganz oder teilweise erstattet werden.
Fragen zur Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne
Ordnet das Gesundheitsamt für einen Arbeitnehmer eine Quarantäne an, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Entschädigungsleistungen statt dem Gehalt auszuzahlen. Der Arbeitgeber bekommt diese Entschädigung vom Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) anschließend auf Antrag erstattet. Seit dem 01.11.2021 lehnt das TLVwA Anträge auf Entschädigung für Ungeimpfte ab.
Die Erhebung/Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber im Falle einer angeordneten
Quarantäne/Absonderung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ist datenschutzrechtlich zulässig.
Kann der Arbeitnehmer keinen Impfnachweis erbringen, ist der Arbeitgeber deshalb nicht verpflichtet, eine Entschädigung für den Verdienstausfall als Vorausleistung zu zahlen. Für nicht geimpfte Arbeitnehmer besteht bei Quarantäne kein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Zudem sollten Arbeitgeber prüfen, ob die Anwendung von § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung) arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann sich für den Arbeitnehmer ein Lohnfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB ergeben.
Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer selbst erkrankt ist.
Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns.
Überbrückungshilfe III
Diese Überbrückungshilfe betrifft einen Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Besonders die Unternehmen und Selbständige, die ab 15.12.2020 schließen mussten, können hiermit gefördert werden. Die November und Dezemberhilfen wurden diesen verwehrt.
Was ist neu? Erweiterungen auf einem Blick:
- Höhere Zuschüsse:
- Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die seit November 2020 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben.
- Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent: Erstattung von 100 Prozent der Fixkosten
- Erweiterung der Antragsberechtigung: kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind jetzt antragsberechtigt.
- Alternative Vergleichszeiträume: Antragstellern wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume im Jahr 2019 zur Ermittlung des Umsatzrückgangs zu wählen.
- Weitere Zusatzregelungen für besonders betroffene Branchen:
- Reise‑, Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft (Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre max. 2 Mio. Euro),
- Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums (bisher ab März 2020) zwischen März und Dezember 2020,
- Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mehr Waren (bisher nur Winterware und verderbliche Ware) für Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (bisher nur stationärer Einzelhandel)
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzrückgang in den einzelnen Monaten von November 2020 bis Juni 2021 von mindestens 30%. Dabei wird jeder Monat separat betrachtet und es wird keine Schließung zwingend vorausgesetzt. Es sind also alle Unternehmen, Selbständige und bestimmte wirtschaftlich am Markt tätige gemeinnützige Organisationen förderberechtigt.
Mit dem Antrag ist eine Prognose über die Umsätze und Fixkosten (bestimmte feste Kosten) bis Juni 2021 abzugeben. Für eine Förderung wird jeder einzelne Monat mit dem sogenannten Referenzmonat des Jahres 2019 verglichen. Bei einem coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % werden 40% dieser Fixkosten für den Fördermonat erstattet. Bei einem höheren Umsatzrückgang erfolgt eine Staffelung mit einer Erstattung bis zu 90% der Fixkosten bei 70% Umsatzrückgang.
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende, vor dem 01.01.2021 vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten, die nicht gekündigt oder reduziert werden konnten, ohne die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. Die Bundesministerien haben dazu eine Liste veröffentlicht. Für die Reisebranche, Künstler und Veranstaltungsbranche gibt es Sonderregelungen.
Die Antragstellung erfolgt, wie bei den übrigen Überbrückungshilfen, über ein spezielles Portal und kann nur vom Steuerberater oder Rechtsanwalt vorgenommen werden.
Zunächst sollen Abschlagszahlungen erfolgen. Ab Mitte März ist die reguläre Auszahlung geplant.
Die Anträge können bis 31.08.2021 gestellt werden.
Neustarthilfe für Soloselbständige
Für Selbständige mit weniger als 1 Vollzeitkraft wird es zusätzlich eine sogenannte Neustarthilfe bis zu 7.500 € geben.
Diese Neustarthilfe beträgt 50% des Umsatzes des Referenzmonats aus dem Jahr 2019. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass sich der tatsächliche Umsatz mindestens um 60% reduziert hat. Es wird jeder Monat einzeln betrachtet. Liegt kein Umsatzrückgang von mindestens 60% vor, muss ein Teil der Förderung zurückgezahlt werden. Hierfür gibt es eine Staffelung. Die komplette Förderung ist zurückzuzahlen, wenn der Umsatzrückgang nicht wenigstens 20% beträgt. Auch hier wird jeder Monat einzeln betrachtet. Wie bei der Überbrückungshilfe erfolgt eine Schlussabrechnung.
Corona Ü III-Zwischenkredit
Wer nicht auf die Auszahlung der Hilfen warten kann, kann eine Art Zwischenkredit auf die Überbrückungshilfe III und auf die Neustarthilfe beantragen.
Die Antragstellung erfolgt über das Portal der Thüringer Aufbaubank. Der Betrag ist bis 50.000 € (Überbrückungshilfe III) und 5.000 € (Neustarthilfe) frei wählbar. Es werden keine Zinsen erhoben. Die Rückzahlung erfolgt mit Auszahlung einer der beiden anderen Hilfen.
Lassen Sie sich beraten!
Dies war nur eine kurze, nicht vollständige Zusammenfassung der neuen Fördertöpfe. Die Prüfung des Anspruchs und die Antragstellung der Corona-Hilfen sind sehr kompliziert. Es sind zahlreiche Besonderheiten und Fallstricke zu beachten. In den vergangenen Wochen wurde dazu in der Kanzlei umfangreiches Wissen und praktische Erfahrung aufgebaut. Bitte wenden sie sich bei Fragen an die Kanzlei. Lassen Sie sich beraten!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei. Wir beraten Sie gerne!
Rutter & Maurer
Steuerberater
Corona-Härtefallhilfen für die Thüringer Wirtschaft
Thüringer Unternehmen, die trotz pandemiebedingt schwieriger wirtschaftlicher Lage keinen Zugang zu den regulären Hilfsprogrammen hatten, können finanzielle Unterstützung aus dem Sonderprogramm des Bundes und des Landes beantragen. Die Antragstellung erfolgt zentral über die Plattform www.haertefallhilfen.de/thueringen.
Es gebe eine Reihe von Einzelfällen, in denen Unternehmen oder Selbständige durch das Netz der bestehenden Wirtschaftshilfen von Bund und Land gefallen seien, sagte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee: „Mit dem Härtefallfonds soll diesem Umstand Rechnung getragen und so verhindert werden, dass es nur aufgrund der Corona-Krise zu Geschäftsaufgaben kommt.“ Die Förderung beläuft sich dabei auf maximal 100.000 Euro pro Fall, eine höhere Unterstützung ist in Ausnahmefällen bei besonderen regionalen wirtschaftlichen Interessen jedoch möglich.
Eine Förderung aus dem Sonderprogramm Härtefallhilfen soll besondere pandemiebedingte wirtschaftliche Härten ausgleichen, die nach dem 1. März 2020 entstanden sind. Besondere Härten liegen dann vor, wenn ein Unternehmen in der Corona-Krise außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar dessen wirtschaftliche Existenz gefährden – es zugleich aber die vorhandenen Fördermöglichkeiten von Bund und Land nicht in Anspruch nehmen kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:
- atypischen Umsatzentwicklungen oder Saisongeschäften, aufgrund derer andere als die üblichen Vergleichszeiträume in Betracht gezogen werden müssen;
- Auseinanderfallen von Bestell- und Lieferzeiträumen;
- Nebenerwerbstätigkeit mit Gewerbeschein (soweit die Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent der Gesamteinkünfte betrugen).
„Außergewöhnliche Belastungen“ liegen dann vor, wenn in dem Zeitraum, für den Härtefallhilfen beantragt werden, Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von in der Regel mindestens 30 Prozent zu verzeichnen waren. Insgesamt sei die Förderrichtlinie jedoch bewusst offen formuliert worden, betont Wirtschaftsminister Tiefensee: „Damit sind wir ausreichend flexibel, um auch auf noch unbekannte oder unvorhersehbare Einzelfälle zu reagieren“.
Richtlinie und Erläuterungen zu den Härtefallhilfen sind auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank unter www.aufbaubank.de/foerderprogramme/haertefallfonds einsehbar. Die Beantragung der Unterstützung erfolgt wie bei den regulären Wirtschaftshilfen über eine*n Steuerberater*in. Über die Härtefallanträge entscheidet eine Härtefallkommission, der jeweils eine Vertretung von Wirtschaftsministerium, Finanzministerium und Staatskanzlei sowie der Thüringer Aufbaubank angehört und die von Vertreter*innen der Thüringer Kammern beraten wird.
Die Finanzierung des Härtefallhilfen-Programms erfolgt zu gleichen Teilen durch Bund und Land – für Thüringen stellt der Bund knapp 20 Millionen Euro zur Verfügung, die vom Freistaat nach Bedarf kofinanziert werden müssen. Eine Antragstellung ist bis zum 30. April 2022 möglich. Grundsätzlich förderfähig sind Unternehmen mit Sitz in Thüringen; von der Förderung ausgenommen sind öffentliche Unternehmen und Unternehmen, die sich bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten befanden.
Lassen Sie sich beraten!
Die Prüfung des Anspruchs und die Antragstellung der Corona-Hilfen sind sehr kompliziert. Es sind zahlreiche Besonderheiten und Fallstricke zu beachten. In den vergangenen Wochen wurde dazu in der Kanzlei umfangreiches Wissen und praktische Erfahrung aufgebaut. Bitte wenden sie sich bei Fragen an die Kanzlei. Lassen Sie sich beraten!
Maurer & Partner
Steuerberater
Konsolidierungsfond
Weiterführende Seiten:
Information vom 06.04.2020
Gemeinsame Pressemitteilung: Bundesregierung beschließt weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Information vom 04.04.2020
Hilfe für den Mittelstand : Brüssel akzeptiert 100-Prozent-Staatshaftung für Kleinkredite
Die KfW steht im Mittelpunkt der deutschen Hilfsmaßnahmen.
Viele deutsche Unternehmen sowie der DIHK bemängeln eine Lücke in den Krisenhilfen gerade für den Mittelstand. Die EU-Kommission erteilt nun eine wichtige Erlaubnis.
Wir helfen Ihnen, Anträge bei Ihrer Hausbank zu stellen.
Kurzarbeitergeld (KUG) bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus
Laut Stand 17.03.2020 können alle Unternehmen rückwirkend ab 01.03.2020 KUG beantragen.
Voraussetzungen:
- es muss Arbeitsausfall vorliegen (wirtschaftliche Gründe, unabwendbares Ereignis, unvermeidbar, vorübergehend)
- 10% der Beschäftigten (inkl. Geringverdiener ohne Azubis) müssen mehr als 10% vom Bruttolohn ausfallen
- nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte (nicht gekündigt, kein Aufhebungsvertrag, keine Krankheit)
- Vorjahresurlaub und Überstunden sind abzubauen
- es sind aber keine Minusstunden aufzubauen
- für Entgeltkürzung ist Rechtsgrundlage erforderlich (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, einzelvertragliche Regelung); ggf. Nachtrag zum Arbeitsvertrag
AG muss Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit tätigen:
- Formulare können auf der Homepage heruntergeladen werden: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
- der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, für den der Fall eingetreten ist
Weiteres Verfahren:
- Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit
- AG zahlt Gehalt zzgl. KUG-Stunden an den AN aus
- KUG-Antrag
- Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallenen Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet
Wissenswertes:
- Kurzarbeitergeld fällt unter den Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden
- Erstattung Sozialversicherungsbeiträge: Januar — Juli 2021 = 100% Juli — Dezember 2021 = 50%
- Bezugsmonate:
1 — 3 Monat:
— 60/67* % des Netto-Entgelts
ab dem 4 Monat:
— 70/77* % des Netto-Entgelts
ab dem 7. Monat:
— 80/87* % des Netto-Entgelts
* Beschäftigte mit min. 1 Kind
Anträge auf KUG erstellen wir gerne mit Ihnen zusammen
Info Arbeitgeber Änderung Pflegeversicherung
Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023:
Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich
Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht.
Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.
Beachten Sie, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und ‑entlastungsgesetz (PUEG)
aktuell noch nicht abgeschlossen ist. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich bis zum
01.07.2023 jederzeit ändern.
Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023

Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils
sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023
Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) anfordern.
Bitte lassen Sie uns, zusammen mit dem Deckblatt (Seite 2), eine Kopie des Nachweises der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) Ihrer Arbeitnehmer zukommen. Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden.
Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden.
Minijobs und Geringfügigkeitsgrenze
- neue Regelungen ab 01.10.2022 — Geringfügigkeitsgrenze an 10 Stunden/ Woche geknüpft
- Problematik: die Geringfügigkeitsgrenze bezieht sich auf eine Obergrenze von 520 Stunden / Jahr diese Stunden dürfen in Summe, laut Aufzeichnungen der Arbeitszeitnachweise, nicht überschritten werden und im Arbeitsvertrag sollte eindeutig Bezug auf die Geringfügigkeitsgrenze genommen werden
Formulierungsvorschlag:
„Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 10 Stunden /Woche. Es wird jedoch maximal die im Rahmen geringfügiger Beschäftigung zulässige Arbeitszeit geschuldet und vergütet.“
49€ Ticket
Ab dem 01.05.2023 gilt das eingeführte 49 €- bzw. Deutschland-Ticket. Es gilt nicht für Fernzüge (ICE, IC, EC). Sie als Arbeitgeber können unterstützen:
1. Kostenzuschuss
· steuer – und beitragsfrei, wenn zusätzlich zum Arbeitslohn
· Gehaltsumwandlung wäre schädlich und führt zu Steuer – und SV-Pflicht
2. Überlassung eines verbilligten oder kostenlosen Jobtickets
· Sie kaufen das Ticket und überlassen es dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos
· steuer – und sv-frei, wenn zusätzlich zum Arbeitslohn
3. Gehaltsumwandlung
· keine Steuer – und SV-Freiheit
· jedoch kann das Ticket mit 25% zzgl. Soli pauschal versteuert werden
Vorteil: beim Arbeitnehmer mindert es nicht die Entfernungspauschale (Werbungskostenabzug möglich)
Überstunden per Inflationsprämie abgelten
- max. 3.000,00 € bis 31.12.2024
- ist im Arbeitsvertrag ein Freizeitausgleich vereinbart oder die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten -> steuer- und sv-frei
Quelle: Löhne und Gehälter professionell (iww)
Urlaub verjährt nicht
Urlaubsanspruch verjährt nicht zwangsläufig nach drei Jahren
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres. Vielmehr beginnt sie erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und Verfallfristen belehrt, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das hat das BAG entschieden und damit die Vorgabe des EuGH umgesetzt (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20)
Praxistipp: Arbeitgeber müssen ihrer Aufforderungs – und Hinweisobliegenheit ernst nehmen. Kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und unterrichten sie ihre Arbeitnehmer nicht rechtzeitig über den Verfall der Urlaubsansprüche, hindert das deren Verjährung.
Quelle: IWW — LGP 12/2023
Inflationsausgleichsprämie
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
- Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet — vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
- Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
- Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht — zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Steuererleichterungen
bundesweite einheitliche Regelung
Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
Wie das Thüringer Finanzministerium (TFM) mit Schreiben vom 08.02.2021 mitteilte, wird die Corona-Maßnahme zur Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 verlängert, um kurzfristig Liquidität zur Aufrechterhaltung der Betriebe zu schaffen.
Eine entsprechende Veröffentlichung der sog. FAQ wird in den nächsten Tagen durch das BMF erfolgen.
Das zuständige Fachreferat im TFM hat dazu folgende Hinweise erarbeitet:
Die Regelung, die bisher für die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 galt, ist auch auf die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 anzuwenden, sofern der Antrag auf Herabsetzung bis zum 31.03.2021 gestellt wird und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.
Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden.
Die Thüringer Finanzämter wurden über die Verlängerung der Maßnahme informiert.
Keine pauschalen Stundungsanträge für noch nicht fällige Steuern
Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können daher erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht. Das heißt, es können keine pauschalen Stundungsanträge für erst künftig fällige Steuern gestellt werden.
» Bayerisches Landesamt für Steuern
erleichtert werden:
- Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
- Stundung bereits festgesetzter Steuern
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
- Verzicht auf Säumniszuschläge
Gerne übernehmen wir für Sie die Herabsetzungs- und Stundungsanträge!
Steuererleichterungen
bundesweite einheitliche Regelung
Sehr geehrte Mandanten,
mit der Lohnabrechnung September 2022 wird die Energiepreispauschale, in Höhe von 300,00 €, zur Zahlung an Ihre Arbeitnehmer fällig. Anspruch auf Auszahlung haben alle Arbeitnehmer, welche zum 01.09.2022 (Stichtag) in einem ersten Dienstverhältnis mit Ihnen stehen. Dies betrifft auch Minijobber. Hier müssen Sie sich zwingend bestätigen lassen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Bezieher von z.B. Kranken- oder Elterngeld haben ebenso einen Anspruch.
Mit der nächsten Lohnsteueranmeldung wird die gezahlte EPP mit der zu zahlenden Lohnsteuer verrechnet.
Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein:
„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder ‑ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
Hinweis:
Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“
Minijobregelung ab 01.10.2022
Zum 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf zwölf Euro pro Stunde erhöht. Zugleich wird die Verdienstgrenze für eine geringfügig Beschäftigung auf 520 € pro Monat angehoben. Dieser Betrag entspricht 43,33 „Mindestlohnstunden“, sodass dieser Betrag die Obergrenze darstellt.
Zukünftig wird die Minijob – Grenze dynamisch am Mindestlohn ausgerichtet und bei Steigerungen des Mindestlohns jeweils angepasst.
erleichtert werden:
- Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
- Stundung bereits festgesetzter Steuern
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
- Verzicht auf Säumniszuschläge
Gerne übernehmen wir für Sie die Herabsetzungs- und Stundungsanträge!
Veranstaltungen
Thema „Risikoabsicherung + Altersvorsorge”
- am 12.06.2023 in den Kanzleiräumen der beratergruppe eisenach, Goethestraße 21, 99817 Eisenach
Die Veranstaltung beginnt um 18.00 Uhr.
Wir würden uns sehr freuen, Sie begrüßen zu dürfen.
Bei Interesse bestätigen Sie bitte Ihre Teilnahme an die Mailadresse dr@maurer-partner.de